Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle erteilten Aufträge, soweit nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen wurden. Änderungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
  2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von Foto Margraf hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Aufnahmen in den verschiedenen Formaten (raw,tiff, psd, jpg, …), Ausbelichtungen, Ausdrucke, Digitalalben (gedruckt, belichtet), Leinwände, …).

Urheberrecht

  1. Foto Margraf steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die von Foto Margraf hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  3. Überträgt Foto Margraf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
  4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an Foto Margraf über.
  5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
  6. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
  7. Bei jeglicher Nutzung der Lichtbilder besteht Foto Margraf darauf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Copyrightvermerk und Herstellerbezeichnung (Name und URL) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen, wie folgt:     © Foto Margraf (http://foto.margraf.eu)

    Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Portrait- und Hochzeitsaufnahmen zum Zwecke der privaten Veröffentlichung sind hiervon explizit ausgenommen und bedürfen keiner Namensnennung bei privater Verwendung/Weitergabe. Bei Bildergalerien in Communities, Foren, … erwartet Foto Margraf jedoch obig genannten Vermerk.

  8. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Foto Margraf zum Schadensersatz.
  9. Der Fotograf ist berechtigt, Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.

Übertragung der Rechte am eigenen Bild

Foto Margraf hat das Recht, die geschaffenen Lichtbilder für eigene Werbe- und Ausstellungszwecke zu verwenden. Hierzu ist eine Übetragung der Rechte am eigenen Bild notwendig. Bei Beauftragung von Hochzeitsfotografien verpflichtet sich das Brautpaar, die Hochzeitsgäste hierüber zu informieren und versichert, dass Foto Margraf die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

Vergütung, Eigentumsvorbehalt

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten-, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ohne Abzug und spesenfrei zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens zehn Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Foto Margraf bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Zahlung gilt erst mit Verständigung des Zahlungseingangs von Seiten von Foto Margraf als erfolgt. Verweigert der Auftraggeber die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – Zinsen in Höhe von 5 % über der jeweiligen Zinssatz der Bundesbank ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
  3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, Einzelleistungen in Rechnung zu stellen. Dies betrifft vorallem Hochzeitsreportagen mit Design eines Digitalalbums. Geleistete Anzahlungen werden dann grundsätzlich mit der letzten Rechnung verrechnet.
  4. Geleistete Anzahlungen werden nicht verzinst.
  5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von Foto Margraf.
  6. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen (Wechsel des Aufnahmeorts, …), so hat er die Mehrkosten zu tragen. Foto Margraf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

Haftung, Gewährleistung

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet Foto Margraf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen (Filmen, Layouts, Daten, …), übergebenen Produkten und Requisiten haftet Foto Margraf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
  2. Hat der Auftraggeber Foto Margraf keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Abweichungen von früheren Lichtbildern stellen als solche keinen Mangel dar.
  3. Foto Margraf verwahrt die digitalen Dateien sorgfältig. Im Fall des Verlusts von über Auftrag hergestellten Lichtbildern (Schäden an Speichermedien, …) haftet Foto Margraf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors, Druckerein, …) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für anfallende Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten, …) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
  4. Foto Margraf ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Dateien nach zwei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
  5. Foto Margraf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen des Herstellers. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens innerhalb einer Woche nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber bei Foto Margraf eingegangen sein; desweiteren ist auch das mängelbehaftete Werk an Foto Margraf zu übergeben. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch Foto Margraf zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein angemessener Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen und Farbstiche bei Druckprodukten gelten nicht als erheblicher Mängel.

    Erfolgt binnen einer Woche keine Mängelrüge, gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist der Gewährleistung von 24 Monaten gerechnet ab Abnahme. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweislast bei Foto Margraf, danach beim Vertragspartner.

  6. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Lichtbilder, bei denen es sich um nicht reproduzierbare Originale handelt, sind per Einschreiben oder Kurier zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendung trägt der Auftraggeber. Zu nicht reproduzierbaren Originalen zählt Foto Margraf auch belichtete Digitalalben.

Nebenpflichten

  1. Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (Werke der Bildenden Kunst, Muster, Marken, Fotovorlagen, …) oder Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält Foto Margraf diesbezüglich schad- und klaglos. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte (Aufnahmeorte, Requisiten, …) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Bei Aufnahmeorten hat der Auftraggeber für die Einverständniserklärung des Eigentümers, Pächters, Mieters, … zu sorgen.
  3. Der Auftraggeber versichert, Foto Margraf auf der Hochzeitsfeier ausreichend zu verköstigen. Voraussetzung für eine vollständige Dokumentation ist, dass sich das Brautpaar um entsprechende arbeitsgerechte Voraussetzungen sowie um einen guten Sitzplatz im Hauptsaal kümmert. Bei einem Sitzplatz in einem Nebenraum lehnt Foto Margraf jegliche Garantie für eine vollständige Dokumentation aller Highlights der Hochzeitsfeier ab.

Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Foto Margraf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

Digitale Fotografie

  1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder von Foto Margraf auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Foto Margraf.
  2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

Bildbearbeitung

  1. Die Bearbeitung von Lichtbildern von Foto Margraf und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Foto Margraf. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder von Foto Margraf digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen (Foto Margraf) mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und Foto Margraf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
  4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, Foto Margraf mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

Nutzung und Verbreitung

  1. Die Verbreitung von Lichtbildern von Foto Margraf im Internet und in Intranets, in online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen Foto Margraf und dem Auftraggeber gestattet.
  2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Foto Margraf.
  3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die Foto Margraf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Foto Margraf.
  4. Foto Margraf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  5. Wünscht der Auftraggeber, dass Foto Margraf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  6. Hat Foto Margraf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
  7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
  8. Überlässt Foto Margraf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

Liefertermin

Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Ergänzende Sonderbestimmungen, geltend für Aufträge, neue Lichtbilder zu schaffen

  1. Wird ein Auftrag aus Gründen, die Foto Margraf nicht zu vertreten hat, gar nicht ausgeführt, so kann Foto Margraf ein im Vorfeld dem Vertragspartner mitgeteiltes Ausfallhonorar verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.
  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die Foto Margraf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar von Foto Margraf, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält Foto Margraf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
  3. Foto Margraf übernimmt keinen Schadensersatz, wenn im Laufe des Auftrags eine SLR oder sonstiges technisches Equipment aufgrund eines technischen Defekts ausfällt oder vielleicht die Bildqualität durch einen technischen, nicht sofort behebbaren Fehler leidet. Für einen krankheits- oder unfallbedingten Ausfall gewährt Foto Margraf keinerlei Schadensersatzansprüche.
  4. Bei witterungsbedingten Ausfällen bzw. Verspätungen (Schnee und Eis im Winter, Sturm, …) oder Verspätungen durch Verkehrsstaus (Unfälle, Baustellen, Ferienverkehr, …) übernimmt Foto Margraf keine Haftung; ggf. wird in diesen Fällen ein Preisnachlass gewährt. Bei Unwetterwarnungen werden Aufträge nicht ausgeführt; hierbei handelt es sich um höhere Gewalt und es führt zu einem Storno des Auftrags ohne Rechnungsstellung sowie ohne Schadensersatzansprüche durch den Kunden.
  5. Wird ein angefangener Teilauftrag aus von Foto Margraf nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht Foto Margraf das volle Honorar für diesen Teilauftrag zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von Foto Margraf begonnen wurde.
  6. Foto Margraf übernimmt keine Haftung, falls Aufnahmen in der Kirche oder im Standesamt verwehrt werden. Untersagt der Priester oder der Standesbeamte Fotoaufnahmen, so rechtfertigt das keine Preisminderung. Das Brautpaar hat sich im Vorfeld die entsprechende Genehmigung dafür einzuholen. Bei nicht optimalen Lichtverhältnissen in der Kirche und im Festsaal, insbesondere in Burgen, Schlössern und Stadel, übernimmt Foto Margraf keine Haftung.
  7. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht im Bereich von Foto Margraf liegen.
  8. Der Auftraggeber hat Sorge für die für entsprechende Aufnahmen benötigten Licht-, Platz- und Zeitverhältnisse zu tragen; der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass alle Aufnahmen ohne diese Sorgfalt gelingen. Details über den Zeitablauf auf der Hochzeit oder Gestaltungswünsche von Digitalalben haben bis eine Woche vor der Hochzeit in schriftlicher Weise vorzuliegen.
  9. Für Hochzeitsaufnahmen sollten 90 bis 120 Minuten eingeplant werden. Für Schlechtwetter sollte sich das Brautpaar um geeignete Ersatzlocations wie überdachte Gänge, Wände, Tore, … bemühen.

Widerrufsrecht

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz besteht kein Recht zum Widerruf des Auftrags, wenn die Produkte nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Foto Margraf.

Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsvereinbarungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

update: 1. Januar 2013